Gartenordnung A bis Z
Abstände von Gehölzen
Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen:
Hochstämmige Obstgehölze 1,50 Meter
Halbstämme und Buschbäume 1,00 Meter
Spalier, Sträucher und Hecken 0,50 Meter
Gemessen wird von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt der Gehölze.
Bauliche Anlagen
Das Errichten oder Verändern von baulichen Anlagen im Kleingarten nach §3 BKleingG erfordert die Zustimmung des Verpächters. Alle baulichen Anlagen sind nur für deren Zweck zu nutzen.
Die Gartenlaube in einfacher Ausfertigung darf einschließlich überdachten Vorplatz 24 qm (Außenmaß) nicht überschreiten. Hierbei bleiben die Dachüberstände, die nicht mehr als 0,8 m betragen dürfen unberücksichtigt. Das Unterkellern der Gartenlaube ist nicht gestattet. Die Gartenlaube darf bei einem Pult- oder Flachdach nicht höher als 2,60 m und bei einem Satteldach oder anderen Dachformen nicht höher als 3,50 m (Firsthöhe) sein. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Die Fußbodenoberkante darf bis zu 0,25 m über dem Erdboden liegen. Die Gartenlaube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Wohnnutzung im Kleingarten ist nicht gestattet.
Ein Gewächshaus ist bis zu einer Größe von 12 qm und einer Höhe von 2,20 m zulässig. Es bedarf einer Baugenehmigung. Eine Versiegelung der Bodenfläche ist nicht gestattet. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten. Eine zweckfremde Nutzung des Gewächshauses ist nicht zulässig.
Ein Kinderspielhaus darf maximal 2 qm groß und maximal 1,25 m hoch sein.
Das Aufstellen von Windgeneratoren ist nicht gestattet.
Das Anbringen von netzunabhängigen solar- und solarthermischen Anlagen ist genehmigungspflichtig durch den Verpächter.
Bäume
Das Anpflanzen von Waldbäumen und anderen groß werdenden Laubbäumen ist nicht gestattet. Bevorzugt zur Pflanzung im Garten sind einheimische Obst- und Wildobstgehölze zu wählen. Die Erhaltung alter Obstsorten sollte im Vordergrund stehen. Die Gesamtfläche (außer der Heckenbepflanzung) aller Koniferen (Nadelgehölze) im Kleingarten darf nicht mehr als 10 qm betragen. Das Anpflanzen von invasiven Neophyten ist verboten, ebenso Gehölze, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilzkrankheiten wie z. B. den Birnengitterrost gelten.
Bienenhaltung
Haltung von Honigbienen ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet und nur zu nicht-gewerblicher Nutzung. Die Zahl der Bienenvölker muss abgestimmt werden. Die Bienenhaltung muss vom Imker beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden.
Biozide
Den zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Brandschutz
Beachtung des vorbeugenden Brandschutzes. Für das Betreiben genehmigter Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) in Lauben gelten die gesetzlichen Brandschutzvorschriften. Wartung und Kontrolle des Schornsteines mindestens einmal im Jahr. Wege müssen ständig für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge befahrbar sein.
Beim Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in Baulichkeiten sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Boden, Torf und Kompost
Sollten Bodenbelastungen im Garten vorherrschen ist eine abweichende Nutzung möglich z.B. einjährige Zierpflanzen, Hochbeete, etc. Auf den Einsatz von Torf im Garten sollte verzichtet werden! Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Kompostierfähige Materialien sind im Kleingarten zu belassen. Kranke Pflanzenabfälle sind im Hausmüll, Laubsäcken oder Biotonnen zu entsorgen.
Ein-Drittel-Regelung
Es ist mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu nutzen. Für die Bewertung der kleingärtnerischen Nutzung ist die Vielfalt von Gartenbauprodukten entscheidend. Beetflächen sollten mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen und sollten flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete angelegt werden. Der Anbau ausschließlich gleicher Kulturen (Monokultur) sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten und/oder Freizeitgarten ist nicht gestattet.
Einfriedungen, Hecken und Zäune
Heckenhöhe im Kleingarten ist maximal auf 1,25 Meter zu halten. Hecken an verkehrsreichen Straßen sowie an Parkplätzen/Stellplätzen/Vereinsplätzen dürfen bis zu 2,50 Meter hoch sein.
Die Einfriedung darf eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Jeder Kleingärtner ist für die rechte Seite (vom Gartentor aus in den Garten gesehen) zur Einfriedung seines Gartens verantwortlich. Einfriedungen zur Nachbarparzelle sollten eine Zaunhöhe von 0,8 m nicht überschreiten. Der Einbau eines zweiflügligen Tores ist untersagt.
Fachberatung
Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sollten sich über fachliche Fragen informieren und dazu z. B. an Veranstaltungen der Gartenfachberatung teilnehmen. Sie steht jedem Unterpächter zur Verfügung.
Gartenteich/Feuchtbiotop
Im Kleingarten darf ein Gartenteich/Feucht-Biotop maximal 10 qm groß sein. Die maximale Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Er darf nicht aus Beton, Glasfaser oder aus sonstigem Mauerwerk errichtet werden. Eine Bepflanzung des Teiches muss gewährleistet sein. Für die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr ist der Gartenpächter verantwortlich. Auf einem Fischbesatz sollte im Rahmen der Insektenförderung verzichtet werden (z.B. wegen Libellenlarven).
Gemeinschaftsanlagen
Alle zur gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.
Gesetzliche Grundlagen/ rechtliche Regelungen
Kleingärten sind nicht einfach nur „kleine Gärten“. Wer einen „Kleingarten“ pachtet, pachtet nicht nur ein Stück Land, sondern gleichzeitig gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten. Das Kleingartenwesen unterliegt zwei bundesweiten Gesetzen: Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Beide gelten in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Regelungen: Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO), Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImschG), Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken. Darüber hinaus gelten die Regelungen im jeweiligen (Unter-)Pachtvertrag
Großtierhaltung
Das Halten von Großtieren und Katzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Kleintiere dürfen nicht stören. Hunde sind in der Kleingartenanlage an einer Leine zu führen und so zu halten, dass Ruhe und Ordnung in der Kleingartenanlage nicht gestört werden. Gefährliche Hunde dürfen sich nach geltender Hundeverbotsordnung für Berlin (HundeVO) nicht in einer Kleingartenanlage aufhalten.
Kinder
Kinderlärm sind zumutbare „Lebensgeräusche“, die allerdings nicht pauschal von jeglicher Rücksichtnahme entbinden. Eltern werden daher gebeten, in ihrer Verantwortung zu bleiben, mit Kindern auch die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen und Bedürfnisse anderer Menschen einzuüben.
Kleingärtnerische Nutzung – ein wichtiger Begriff
Die gepachtete Gartenfläche ist „kleingärtnerisch“ zu nutzen. Das heißt, die Gartenfläche dient zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen wie Obst und Gemüse und zur Erholung. Charakteristisch für Kleingärten ist, dass auf einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse angebaut werden muss.
Das Einhalten dieser „kleingärtnerischen Nutzung“ und der Ein-Drittel-Regelung gemäß den obigen Gesetzen und Vorschriften bzw. gemäß Pachtvertrag vermeidet Vertragsverstöße. Eine sichtbare kleingartengemäße Bewirtschaftung trägt dazu bei, den Bestand an Kleingärten als grüne Oasen in Berlin zu sichern.
Kleintierhaltung
Die Kleintierhaltung, soweit nicht durch §20a BKleingG bestandsgeschützt, gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Sie ersetzt nicht die kleingärtnerische Nutzung und darf diese auch nicht einschränken. Bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Artgerechte Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes ist absolute Bedingung.
Kies und Schotter
Eine Gartengestaltung bestehend aus toten Kies- und Steingärten ist nicht erwünscht.
Lärmschutz – Toleranz und Rücksichtnahme
Damit Lärm in der Großstadt sich nicht negativ auf Wohlbefinden und Gesundheit auswirkt, ist jeder aufgerufen, unnötig Lärm zu vermeiden. Aber welche Geräuschkulisse ist wann und wie oft zumutbar? Nur mit gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme kann ein gutes Miteinander gelingen. „Alles in Maßen“ ist vielleicht ein gutes Motto.
Mittagsruhe
Mittagsruhe gilt aus nachbarschaftlicher Rücksichtnahme in der Kleingartenanlage in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr.
Nachtruhe und Sonn- und Feiertage
Für Nachtruhe und Sonn- und Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImschG). Nachtruhe ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einzuhalten. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Natur-, Arten-, Vogel- und Biotopschutz
Zum Wohle der Umwelt sind in der Gartenbewirtschaftung die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus und der ökologischen Bewirtschaftung anzuwenden. Daher darf vom 1. März bis zum 30. September kein starker Schnitt (ins mehrjährige Holz) von Gehölzen vorgenommen oder Fällungen von Bäumen durchgeführt werden.
Die heimische Flora und Fauna sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
Mit den Ressourcen: Boden, Wasser, Flora ist sparsam und pfleglich umzugehen.
Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
Förderung von biologischem Pflanzenschutz
naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
Förderung der (heimischen) Artenvielfalt
Schaffung von (Wild-)Blumenwiesen
Pflanzenschutzmittel
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel für den Hobbybereich („für nichtberufliche Anwender“) angewendet werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.
Pools und Trampoline
Es ist nur erlaubt, temporär entweder ein Trampolin oder einen Pool aufzustellen, nicht aber beides gleichzeitig, da der Flächenanteil des Kleingartens zur Erholung gegenüber dem zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen verhältnismäßig bleiben muss.
Verbrennen
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
Versicherung
Zur Sicherung gegenüber allen Risiken ist durch den Pächter eine Feuer- und Gebäudeversicherung abzuschließen.
Versorgungsanschlüsse
Wasser- und Elektroanschlüsse müssen den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Anschlüsse in der Kleingartenanlage entscheidet der Kleingartenverein in Abstimmung mit dem Verpächter.
Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung können zur Kündigung des Unterpachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen führen.
Wasser
Der Wasserverbrauch ist unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten rationell zu gestalten. Regenwasser sollte grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern oder auch gesammelt werden. Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung und die Regelungen des Berliner Wassergesetzes. Der Wasserzählerschacht darf maximal 1 m3 Größe betragen und es ist ein problemloses Ablesen, Entleeren und Auswechseln des Wasserzählers zu garantieren und ist verkehrssicher abzudecken.Ein Badebecken ist nur mit Zustimmung des Verpächters im Rahmen des geltenden Pachtvertrages zulässig.
Wege
Der Kleingarten muss mit der vom Weg aus deutlich sichtbaren Parzellennummer gekennzeichnet sein.
Auf den Wegen der Kleingartenanlage gelagertes Material ist innerhalb von 24 Stunden zu entfernen (z.B. Anlieferung von Schüttgütern). Der Kleingarten ist stets frei von Unrat, Gerümpel und Hausmüll zu halten.
Das Betreten der Kleingartenanlage bei Schnee und Eis erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Einsatz von Streusalzen auf den Wegen ist verboten.
Der Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seinem Garten bis zur halben Breite in Ordnung zu halten. Pflanzenteile dürfen nicht über die Parzellengrenze hinausragen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des Kleingartens abzustellen. Das Abstellen oder Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Hängern und Booten auf den Wegen der Kleingartenanlage oder im Kleingarten ist untersagt. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage ist nur zum Be- und Entladen und für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge gestattet. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Stellen geparkt werden.
Wozu eine Gartenordnung?
Kleingärten bedeuten bezahlbares Land zur Selbstversorgung und Erholung. Wir tragen Verantwortung für unseren Garten und Mitverantwortung für die Kleingartenanlage. Eine Gartenordnung kann hier gewisse Grundregeln vermitteln, wie Kleingärten zu nutzen und auch zu gestalten sind. Sie stellt aber auch eine Richtschnur für das Miteinander der Menschen in einer Kleingartenanlage (KGA) dar.
Nur wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen, kann ein Kleingartenverein seine satzungsgemäßen Ziele verwirklichen.
Die nachstehenden gesetzlichen Grundlagen und daraus entstehende Gebote sowie weitere Regelungen zeigen, was eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung in Berlin bedeutet und wie Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sich in einer gemeinschaftlichen Anlage einfügen.
Zutrittsrecht und Gartenbegehungen
Dem Verpächter oder seinen Beauftragten (z.B. Vorstand) sowie dem Grundstückseigentümer muss nach vorheriger Absprache (z.B. bei Gartenbegehungen) der Zutritt zum Kleingarten gewährleistet werden.